Allgemeine Geschäftsbedingungen der Syben Consulting

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Syben Consulting und dem Kunden für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiet der Personalvermittlung mit dem Kunden als einstellendem Unternehmer (Kunde und Syben Consulting zusammen nachfolgend auch „Parteien“ genannt). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  2. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer.
  3. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sofern der Kunde ebenfalls eine der aus dem vorherigen Satz entsprechende Ausschlussklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
  5. Syben Consulting ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern und/oder zu ergänzen. Die Änderung wird dem Kunden mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung, so werden die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, ist die Syben Consulting berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung eines Kandidaten an den Kunden zum Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien mit dem Kunden als einstellendem Unternehmer.
  2. Als Beschäftigungsverhältnis zählt jegliche Art der Beschäftigung (Honorarbasis, Angestelltenvertrag, Minijob, sozialversicherungspflichtig, sozialversicherungsfrei, befristet, unbefristet o.ä.); dies gilt auch, wenn und soweit das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kandidaten aufgrund einer gesetzlichen Anordnung und damit ohne oder gegen den Willen des Kunden entsteht.
  3. Syben Consulting wird über den Vermittlungsauftrag von dem Kunden nicht exklusiv beauftragt. Dem Kunden steht es frei, nach eigenem Ermessen weitere Dienstleister mit der Vermittlung geeigneter Kandidaten zu beauftragen oder auch selbst tätig zu werden.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Syben Consulting unterbreitet dem Kunden ein Angebot zum Abschluss eines Vermittlungsauftrages. Mit Annahme des Angebotes kommt der Vermittlungsauftrag zustande.
  2. Angebot und/oder Annahme können schriftlich, in Textform oder mündlich abgegeben werden. Syben Consulting wird bei mündlicher Annahme des Angebotes, diese schriftlich oder in Textform gegenüber dem Kunden bestätigen.

§ 4 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt Syben Consulting sämtliche für die Vermittlung geeigneter Kandidaten erforderlichen Informationen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere aber nicht abschließend das Anforderungsprofil, die Stellenbeschreibung, die Höhe der beabsichtigten Vergütung. Der Kunde hat alle beruflichen, fachlichen und sonstigen Qualifikationen zu benennen, die er vermittelt haben will.
  2. Soweit Syben Consulting weitere als die von dem Kunden erteilten Informationen für erforderlich hält, wird der Kunde sich bemühen, diese Informationen beizubringen.
  3. Wünscht der Kunde, dass Syben Consulting Mitarbeiter bestimmter Unternehmen nicht als Kandidaten kontaktiert, so erstellt der Kunde eine Blacklist auf der alle Unternehmen gelistet sind, deren Mitarbeiter nicht kontaktiert werden dürfen. Der Kunde hat die Blacklist schriftlich oder in Textform zu erstellen und an Syben Consulting, zu überlassen. Die Blacklist ist abschließend. Eine mündliche Ergänzung der Blacklist durch den Kunden ist nicht verbindlich. Der Kunde hat bei Erweiterung der Blacklist eine neue Blacklist schriftlich oder in Textform zu erstellen und an Syben Consulting zu überlassen.

§ 5 Leistungen der Syben Consulting

  1. Syben Consulting verpflichtet sich, den Kunden bei der Vermittlung eines Kandidaten zu unterstützen. Eine erfolgreiche Vermittlung ist nicht geschuldet. Eine Vermittlungsgarantie wird nicht erteilt.
  2. Syben Consulting entscheidet eigenverantwortlich über das Medium der Kontaktaufnahme zu den Kunden und die Form der Ansprache. Sollte der Kunde ein Medium der Kontaktaufnahme nicht wünschen, so hat er dies der Syben Consulting schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
  3. Syben Consulting übermittelt dem Kunden die Daten der Kandidaten elektronisch in einer verschlüsselten Datei und teilt dem Kunden mündlich oder schriftlich das Passwort zum Öffnen der Datei mit.
  4. Syben Consulting informiert den Kunden in den Daten der Kandidaten über:
    • Namen, Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
    • Lebenslauf des Kandidaten
    • Auf Anfrage Zeugnisse des Kandidaten
    • Verfügbarkeit des Kandidaten
    • Qualifikationen des Kandidaten
    • Gehaltsvorstellungen des Kandidaten
    • Wechselmotivation des Kandidaten
  5. Es werden nachfolgende Leistungen im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Vermittlungstätigkeit von Syben Consulting erbracht:
    • (Telefonische) Kandidatenanalyse
    • Aktives Stellen- und Unternehmensmarketing während des Interviews mit dem Kandidaten
    • Terminkoordination
    • Absageservice
  6. Syben Consulting schuldet weder noch übermittelt sie: persönlichkeitspsychologische Auswertungen oder diagnostisch/psychometrische Beurteilungen. Psychometrische Testverfahren werden weder geschuldet noch erbracht.
  7. Die Informationen nach Abs. 4 beruhen auf den Angaben des Kandidaten. Syben Consulting wird diese Angaben weder auf Richtigkeit noch auf Vollständigkeit prüfen. Eine Prüfpflicht der Syben Consulting hinsichtlich der Informationen besteht nicht. Mit Übermittlung der Informationen ist keinerlei Erklärung der Syben Consulting gegenüber dem Kunden hinsichtlich der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen verbunden. Syben Consulting übernimmt keine Gewähr dahingehend, dass der Kandidat einen Vertrag mit dem Kunden abschließt.

§ 6 Vermittlung und Vermittlungsprovision

  1. Ein Honoraranspruch der Syben Consulting gegen den Kunden entsteht, wenn nach Überlassung der Daten des Kandidaten zwischen dem Kandidaten und dem Kunden oder einem mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ein Vertrag geschlossen wird mit dem ein Beschäftigtenverhältnis zwischen Kunde und Kandidat begründet wird. In dem Falle des Abschlusses eines Vertrages nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, dass dies initiativ durch die Aktivitäten von Syben Consulting geschah.
  2. Wird das Beschäftigungsverhältnis zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen so berührt dies den Honoraranspruch von Syben Consulting nicht.
  3. Syben Consulting hat auch dann einen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision, wenn nach Übermittlung der Daten des Kandidaten zunächst kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, aber der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu einem späteren Zeitpunkt, der nicht später als 9 Monate nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Daten des Kandidaten bei dem Kunden liegt, mit dem Kandidaten ein Beschäftigungsverhältnis eingeht.
  4. Hat sich der vermittelte Kandidat bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Kunden beworben, so ist der Kunde verpflichtet, Syben Consulting hierüber innerhalb von 3 Werktagen zu informieren. In diesem Fall erbringt Syben Consulting keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten. Der Kunde kann Syben Consulting jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Kunden weiter tätig zu sein. Unterrichtet der Kunde Syben Consulting nicht innerhalb von 3 Werktagen über die frühere oder parallele Bewerbung des vorgestellten Kandidaten, so haftet er für den Schaden, welcher Syben Consulting dadurch entstanden ist, dass Syben Consulting mangels rechtzeitiger Benachrichtigung weiterhin tätig gewesen ist.
  5. Sollte statt der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses der Kunde mit dem vermittelten Kandidaten ein sonstiges Vertragsverhältnis begründen, (bspw. ein Handelsvertretungsvertragsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis), so steht Syben Consulting auch hier ein Honoraranspruch nach § 6 Abs. 8 zu. Die sonstigen Regelungen dieses Vertrages insbesondere die aus § 6 Abs. 7 gelten entsprechend.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, Syben Consulting den Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem vermittelten Kandidaten innerhalb von 3 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung unter Angabe des vereinbarten Jahresbruttogehaltes, anzuzeigen. Der Kunde ist auf Verlangen der Syben Consulting verpflichtet, der Syben Consulting den Teil des mit dem Kandidaten geschlossenen Vertrages zu überlassen, in dem alle Gehaltsbestandteile aufgelistet und durch die entsprechenden Unterschriften bestätigt sind.
  7. Gehaltsbestandteile wie Boni, Provisionen oder Sonderzahlungen, die der Syben Consulting zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht mitgeteilt werden können, sind ihr von dem Kunden zum Ende des Zeitraumes mitzuteilen, zu dem sie beziffert werden können.
  8. Syben Consulting hat Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars in Höhe von 25% des steuerpflichtigen Bruttogehaltes des Kandidaten, das der Kunde mit dem Kandidaten vereinbart hat, zuzüglich der jeweils geltenden MwSt.
  9. Das Vermittlungshonorar wird zwei Wochen nach Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Kunde und Kandidat fällig. Sich aus Gehaltsbestandteilen nach § 6 Abs. 7 ergebende Differenzen werden nachträglich von Syben Consulting fakturiert und mit Rechnungsstellung fällig.

 
§ 7 Datenschutz

  1. Syben Consulting und der Kunde werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der DSGVO und des BDSG beachten. Syben Consulting erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt die im Zuge der Vermittlung erhaltenen Daten nur, insoweit dies für die Erbringung der vertraglichen Pflichten aus diesem Vermittlungsvertrage unabdinglich erforderlich ist. Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es nach dem Zweck des Vermittlungsvertrages unabdinglich erforderlich ist. Personenbezogene Daten des Kunden werden nach der Beendigung der Vermittlungstätigkeit durch Syben Consulting nur so lange gespeichert, als dies gesetzlich zulässig ist.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Personalvermittlung zugänglich gemachten Daten der Kandidaten nur zu dem Zweck zu verarbeiten oder zu benutzen, zu dem sie ihm zulässigerweise übermittelt worden sind.

 
§ 8 Haftung

  1. Auf Schadensersatz haftet Syben Consulting – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Syben Consulting nur
    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung Syben Consulting jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
    • nach den Bestimmungen zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften (bspw. Produkthaftungsgesetz),
    • für die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und für solche Mangelfolgeschäden, gegen die die Zusicherung den Kunden gerade absichern sollte.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter Syben Consulting für fahrlässiges Verhalten.

  1. In den in § 8 Abs. 1 b) genannten Fällen haftet Syben Consulting nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
  2. Außer in den vorstehend genannten Fällen haftet Syben Consulting nicht, d.h. dass alle sonstigen Ansprüche und Rechte des Kunden (bspw. Rücktritt, Minderung, Vertragsanpassung, Aufwendungsersatz etc.), sofern und soweit dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt, ausgeschlossen sind.
  3. Soweit Syben Consulting aufgrund vom Kunden zu vertretender Verstöße von einem Bewerber in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde Syben Consulting diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei.

 
§ 9 Vertragsbeendigung

Der Vertrag kann von den Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Aufwendungen, die von Syben Consulting in Vertrauen auf den Bestand des Vertrages nachweislich gemacht wurden, sind von dem Kunden zu erstatten, soweit Syben Consulting den Kunden vorab über die gemachten Aufwendungen informiert hat.

 
§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
  2. Die Vertragspartner dürfen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners weder gesamt noch einzeln abtreten oder anderweitig übertragen.
  3. Jeder Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.
  5. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Syben Consulting, das ist Geilenkirchen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

*Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird jeweils nur die männliche Form verwendet; selbstverständlich sind alle Geschlechter gemeint

Stand 12. Juli 2022

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